Ein Verfahrenspfleger wird bei Betreuungsverfahren und bei Unterbringungsverfahren – z.B. wenn eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung angeordnet ist – vom Vormundschaftsgericht bestellt.
Als Verfahrenspfleger vertrete ich die Interessen der betroffenen Person, ich unterstehe dabei nicht der Weisung des Gerichts. Ich habe ein Recht auf Akteneinsicht und Information über alle das Verfahren betreffenden Daten und Fakten. Ich kann beim Vormundschaftsgericht Rechtsmittel einlegen, Anträge stellen und an den Anhörungen teilnehmen. Ich erläutere dem Betroffenen das gerichtliche Verfahren, die Inhalte und Mitteilungen des Gerichts und leite seine Wünsche an das Gericht weiter.
Eine anschließende Bestellung zum Berufsbetreuer sollte ausgeschlossen sein.
Mitglied im Bundesverband der Berufsbetreuer/innen